AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SmartData Consulting GmbH für den Verkauf von Software

§ 1 Geltung der AGB
Der Verkauf von Software durch SmartData Consulting GmbH (im folgenden SDC) erfolgt ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Das Vertragsverhältnis zwischen SDC und dem Kunden richtet sich ausschliesslich nach diesen AGB.
Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erfolgen. Solchen Gegenbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder schriftlich von SDC bestätigt werden.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss
Angebote von SDC sind – auch in Prospekten, Anzeigen usw. – freibleibend und unverbindlich. Änderungen im Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten.

Der Kunde ist vier Wochen an seinen von SDC noch nicht angenommenen Auftrag gebunden.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von SDC wirksam.

§ 3 Preise, Lieferung
In den angegebenen Preisen sind die Verpackungs- und Versendungskosten sowie eine Transportversicherung enthalten.

Liefertermine und -fristen sind stets unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Teillieferungen sind zulässig.

§ 4 Versand, Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten von SDC.
Wird der Versand durch Verschulden des Kunden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

§ 5 Umfang der Übertragung von Rechten
Softwareprogramme und die dazugehörenden Dokumentationen sind für den Eigengebrauch des Kunden, der eine einfache, nicht übertragbare und nicht exklusive Lizenz erhält, bestimmt.

Ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von SDC darf der Kunde weder Programme noch Dokumentationen Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist die Weitergabe der Software als ganzer oder von Teilen hiervon an Dritte, sei es im Wege des Kaufs, der Miete oder in sonstiger Weise, verboten.

Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Eine Haftung oder ein Kostenersatz durch SDC für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen auf den Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser durch den Kunden auch auf Kopien anzubringen.

§ 6 Mängelanzeige
Mängel sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Eingang der Ware, mitgeteilt werden.

Entschliesst sich SDC zur Nachlieferung, so sind mangelhafte Liefergegenstände vom Kunden auf eigene Kosten an SDC zu senden. Erfolgt die Mängelrüge zu Recht, erstattet SDC dem Kunden die durch eine übliche Versendung entstehenden Kosten.

Ein Verstoss gegen die vorstehenden Verpflichtungen schliesst jedwede Mängelansprüche gegenüber SDC aus.

§ 7 Behebung von Mängeln
Mangelhafte Ware wird nach Wahl von SDC nachgebessert oder es wird Ersatzlieferung vorgenommen. Mehrfache Abhilfen sind zulässig. Andere Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht.

Eine Ware wird nicht dadurch mangelhaft, dass innerhalb der o.g. Frist ein Update der Software herausgebracht wird, welches zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht existierte. In einem derartigen Fall gilt § 13 dieser AGB.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Datenbeständen in gespeicherter oder gedruckter Form kann keine Gewähr übernommen werden. Sofern im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung dennoch eine Gewähr übernommen wird, bezieht sich diese nur auf die Richtigkeit des Datenbestandes zur Zeit der Lieferung.

§ 8 Haftung
SDC haftet nicht für leichtes Verschulden sowie für das Verhalten ihrer Hilfspersonen.

SDC haftet nicht für entgangenen Gewinn.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen von SDC aus diesem Vertragsverhältnis behält sich SDC das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das bestehende Eigentum von SDC hinzuweisen und SDC unverzüglich zu benachrichtigen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist SDC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung in der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Zahlung
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Rechnungen von SDC ohne Abzug sofort fällig. Im Falle von Teillieferungen kann SDC die bereits gelieferten Teile separat in Rechnung stellen. SDC ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, nach denen Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Gerät der Kunde in Verzug, so ist SDC berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzuges Zinsen in Höhe von 13 % p.a. zu berechnen.

Es wird vereinbart, dass SDC für jede Mahnung, deren Kosten vom Kunden zu tragen sind, einen pauschalen Mahnkostenbetrag von CHF 25.- erheben kann.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn SDC andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist SDC berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden.

Im Übrigen ist SDC in diesem Falle berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen zu verlangen. Der Kunde ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 11 Schutz- und Urheberrechte
Der Kunde ist verpflichtet, SDC unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er Kenntnis einer Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch ein von SDC geliefertes Produkt erhält. Die Regelung solcher Ansprüche und die Verteidigung des Kunden gegen Ansprüche des Rechtsinhabers werden von SDC auf eigene Kosten geregelt, soweit die Verletzung unmittelbar durch ein von SDC geliefertes Produkt entstanden ist.

Hat der Kunde das von SDC gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert oder hat SDC aufgrund der Anweisungen des Kunden das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzgesetzen resultieren, ist der Kunde verpflichtet, SDC gegenüber Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen und freizustellen sowie die SDC sonst entstehenden Schäden zu ersetzen.

§ 12 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) bzw. eine andere Rechtsvorschrift es anordnet oder erlaubt.

Daneben darf SDC Daten, die erforderlich sind um ein Vertragsverhältnis einschliesslich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Beratung des Kunden, zur Werbung oder zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein entgegengesetztes Interesse des Kunden gegeben ist, oder dieser in die Speicherung und Nutzung eingewilligt hat.

Soweit eine Übermittlung persönlicher Daten an ausländische Unternehmen in Betracht kommt, welche kein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne des DSG garantieren, wird SDC persönliche Daten nur dann an solche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung der Erfüllung eines Vertrags dient, welcher von dem Kunden mit dem ausländischen Unternehmen oder von SDC im Interesse des Kunden mit dem ausländischen Unternehmen geschlossen wurde. SDC wird das ausländische Unternehmen darauf hinweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.

§ 13 Lieferung von Updates
Der Kunde kann von SDC die Lieferung von Updates zur verkauften Software nur verlangen, sofern er mit SDC einen speziellen Wartungsvertrag schliesst, aus dem sich alle Einzelheiten ergeben, oder eine sonstige spezielle Regelung trifft.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SDC in Murten. SDC hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

Sämtliche Rechtsbeziehungen des Kunden mit SDC unterstehen dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

§ 15 Sonstige Bestimmungen
Ohne die schriftliche Zustimmung von SDC sind Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, die sich gegen SDC richten, nicht abtretbar und können nur vom Kunden geltend gemacht werden.

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.

SmartData Consulting GmbH, Mottetstrasse 5, 3280 Murten. Stand: 01.12.2013